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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/07 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 76
Schlagwörter Bewirtungskosten, Arbeitnehmer, Annehmlichkeit, Nachweis
Rechtsfrage: Können Bewirtungskosten, die ein Brigadegeneral anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und seiner Verabschiedung in den Ruhestand wegen fehlender Haushaltsmittel selbst getragen hat, unbeschränkt oder nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 02.05.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 703/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1890
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 02 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.06.2008
Erledigungs-Az: VI R 48/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 31 18