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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 52/03
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Kirchensteuer, Erstattung, Rückwirkendes Ereignis, Abfluss, Zufluss, Wirtschaftliche Belastung, Änderung
Rechtsfrage: Ist der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Kirchensteuerzahlungen in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 01 und 02 insoweit rückwirkend zu versagen (Änderungen gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977), als die 01 und 02 betreffenden Kirchensteuererstattungen im VZ 03 die Kirchensteuerzahlungen im VZ 03 übersteigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.06.2003
Vorinstanz/AZ: 7 K 6600/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 51 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.09.2004
Erledigungs-Az: XI R 52/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils