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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-18/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 1999/62/EG Art. 6 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter Gebühren, Verkehrswege, Nutzfahrzeuge, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, EG, EU
Rechtsfrage: Art. 6 Abs. 2 Buchst. b RL 1999/62/EG (Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge) sieht vor, dass ein Mitgliedstaat bestimmte Kategorien von Kraftfahrzeugen (von der Kraftfahrzeugsteuer) befreien kann. Ist in diesem Zusammenhang die Zustimmung zur Befreiung bestimmter Kategorien von Kraftfahrzeugen, die die Kommission Frankreich mit der Entscheidung vom 20.6.2005 erteilt hat, unmittelbar anwendbar auf den Einzelnen oder erfordert sie, da es sich um eine an Frankreich gerichtete Ermächtigungsentscheidung handelt, eine nationale Umsetzungsmaßnahme?
Vorinstanz: Tribunal d'instance de Bordeaux (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 79 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.11.2008
Erledigungs-Az: Rs C-18/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 03 16