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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 83/06 |
§§: | EStG § 26, EStG § 26 a, EStG § 32 a, GG Art. 3 Abs. 1, LPartG § 5, EStG § 33 a, EG Art. 234 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Splittingtarif, Lebenspartner, Zusammenveranlagung, Unterhalt, Verfassungsmäßigkeit, Vorabentscheidungsersuchen |
Rechtsfrage: | Lebenspartnerschaft nach § 5 LPartG als eigener Familienstand, der die Zusammenveranlagung mit dem Lebenspartner rechtfertigt? Ist demnach das Ehegattensplitting im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden? - Keine Vorlage an das BVerfG notwendig, aber Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH? - Ist wegen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung trotz überschrittenen Grenzbetrags ein Pauschbetrag nach § 33 a EStG in Höhe von 7.188,-- DM zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 236/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 43 55 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2014 |
Erledigungs-Az: | III R 83/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren III R 83/06 ist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 909/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache |