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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 24/05
§§: AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977EG Art. 97 § 10 Abs. 8, BewG § 95
Schlagwörter Einheitswert des Betriebsvermögens, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: Findet § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 i.V.m. Art. 97 § 10 Abs. 8 EGAO 1977 auch auf solche Fälle Anwendung, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO 1977 zwar die durch eine Außenprüfung bei Feststellungsbeteiligten auf der Ebene der Folgesteuern (beim Gesellschafter) in Gang gesetzte Frist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 noch lief, hingegen die Frist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 bereits abgelaufen war? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 22.01.2004
Vorinstanz/AZ: IV 443/2001
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1490
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 32 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.08.2006
Erledigungs-Az: II R 24/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 42 33