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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 17/07 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, SGB III § 309, SGB III § 38 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Geringfügige Beschäftigung, Praktikum, Zugang |
Rechtsfrage: | Kindergeld für die Tochter, die in der Zeit vom Februar 2003 bis August 2003 einer praktikumsähnlichen Tätigkeit als Friseurgehilfin/Shampooneuse (32 Wochenstunden; 510,-- EUR mtl.) nachging, um sich auf die zugesagte Berufsausbildung als Friseurin vorzubereiten, sich im September arbeitslos gemeldet hat, aber dann ihr Bewerberangebot - u.a. evt. wegen Krankheit - nicht mehr erneuerte. Strittig sind der Erhalt des Einladungsschreibens zum Beratungsgespräch und die Wertung von Aktenvermerken der Familienkasse durch das FG. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1362/05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 17/07 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 21 11 |