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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-365/98 (EuGH) |
§§: | TabakStG § 4 Abs. 1 Nr. 2, Richtlinie 92/80/EWG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Tabaksteuer, Zigarren, Zigarillos, Mindeststeuer |
Rechtsfrage: | Stellt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung vom 21.12.1992 (Bundesgesetzblatt 1992 Teil I S. 2150) eine unzulängliche Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/80/EWG vom 19.10.1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl EG Nr. L 316/10 vom 31.10.1992) dar? - Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Frage bejaht: Erwächst einem Tabaksteuerpflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie ein unmittelbares Recht auf richtlinienkonforme Steuerbelastung mit der Folge, daß die in Deutschland entgegen dem Wortlaut der Richtlinie angewandte Mindeststeuer auf Zigarren/Zigarillos von den nationalen Gerichten aufzuheben ist? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 05.10.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 5505/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 1998 Nr. C 378 S. 9 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2000 |
Erledigungs-Az: | Rs C-365/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 09 40 |