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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 58/04 |
§§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 255 |
Schlagwörter | Wesentliche Verbesserung, Betriebsbereitschaft, Abrisskosten, Herstellungskosten, Betriebsvorrichtung |
Rechtsfrage: | Abrisskosten für die Entfernung von Betriebsvorrichtungen als Herstellungskosten: Kann eine GmbH die Kosten für die Entfernung von Betriebsvorrichtungen aus einer Halle als Betriebsausgaben abziehen oder handelt es sich bei den Abrisskosten um Herstellungskosten der Halle, weil durch die Demontage eine wesentliche Verbesserung des Wirtschaftsguts Halle eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 21.04.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 356/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 30 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.01.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 58/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 98 |