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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 2/21 (BFH)
§§: StromStG § 5 Abs. 1, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Stromsteuer, Entnahme, Steuerentstehung, Steuerbefreiung, Umspannwerk
Rechtsfrage: Stromsteuerrechtliche Behandlung sog. technischer Betriebsverbräuche: 1. Entsteht für sog. technische Betriebsverbräuche, die physikalisch-technisch zwingend für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb eines Umspannwerkes eines (Übertragungs-)Netzbetreibers notwendig sind, gemäß § 5 Abs. 1 Alt. 2 StromStG durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz die Stromsteuer? - 2. Sofern eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz und damit eine Steuerentstehung bejaht werden sollte, sind diese Strommengen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 20.10.2020
Vorinstanz/AZ: 11 K 2696/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 09 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2023
Erledigungs-Az: VII R 2/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 60