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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 59/20 (BFH)
§§: AO § 119 Abs. 1, AO § 125, AO § 167 Abs. 1, AO § 168 Abs. 1, SchaumwZwStG § 14
Schlagwörter Schaumweinsteuer, Nacherhebung, Steuerlager, Erlaubnis, Steuerbescheid
Rechtsfrage: Nacherhebung von Schaumweinsteuer: 1. Kann ein Steuerbescheid entgegen seinem eindeutigen Tenor, welcher nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht, aufgrund des Bescheidinhalts ausgelegt werden? - 2. Darf die Finanzverwaltung im Bereich des Verbrauchsteuerrechts in Fällen, in denen nicht die Anwendung des Zollrechts in Betracht kommt, neben einer wirksamen Steuerfestsetzung einen ergänzenden Steuerbescheid erlassen, so dass sich für einen bestimmten Lebenssachverhalt die gesetzlich entstandene Steuer nur aus der Zusammenschau mehrerer Steuerbescheide ergibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 17.11.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 1069/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 12 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.04.2023
Erledigungs-Az: VII R 59/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 63