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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 91/01 |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Andere Leistungen für Kinder, NATO-Personalstatut, Erwerbsunfähigkeitsrente |
Rechtsfrage: | Kein Kindergeldanspruch bei Ersetzen einer " anderen Leistung für Kinder" von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung durch eine Drittleistung privatrechtlicher Art. Sind die kindbezogenen Leistungen einer Rente, die der Kläger aus seinem Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem NATO-Personalstatut über eine privatrechtliche Gruppenversicherung erhält, mit "Ausschlussleistungen" i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vergleichbar? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 962/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1507 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 91/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 97 86 |