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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-59/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Verwaltung von Sondervermögen, Lizenz, Nutzungsrecht, Spezialsoftware
Rechtsfrage: Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EG in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der "Verwaltung von Sondervermögen" auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?
Vorinstanz: BundesFG (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 191 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.06.2021
Erledigungs-Az: Rs C-58/20 und C-59/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 12 65