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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 39/04
§§: EStG § 14, EStG § 13, AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Landwirtschaft, Betriebsaufgabe, Festsetzungsfrist, Steuererklärung, Verjährung
Rechtsfrage: 1. Gehörten die durch eine Erbengemeinschaft veräußerten Grundstücke noch zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen oder war bereits durch den Erblasser eine Betriebsaufgabe erfolgt? Sind den Erben die Rechtsfolgen aus einer möglicherweise fehlenden Betriebsaufgabeerklärung (Betriebsfortführung) für eine vor 1970 liegende Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen? - 2. Tritt bei etwaigem Vorhandensein verschiedener Einkunftsarten einer Personengesamtheit i.S. der §§ 179 ff AO 1977 durch die Nichterklärung einzelner in Betracht kommender Einkunftsarten die Rechtsfolge des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative AO 1977 (Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist) ein, oder ist die Nichterklärung einzelner in Betracht kommender Einkunftsarten als zwar unvollständige und unrichtige Erklärung, jedoch als abgegebene Erklärung anzusehen mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt in dem die Steuererklärung abgegeben worden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 16.12.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 2741/00 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 10 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.04.2005
Erledigungs-Az: IV R 39/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 46