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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 49/04 |
§§: | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Wertpapiere, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn |
Rechtsfrage: | Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1999 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 24.08.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1633/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 02 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 49/04 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an BMF - BFH-Beschluss vom 9.6.2005 - IX R 49/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 06 75 |