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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 60/17 (BFH) |
§§: | DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4 Satz 1, KonsVerCHEV § 19 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Leitender Angestellter, Schweiz, Handelsregister |
Rechtsfrage: | Zugehörigkeit zu dem im Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis eines "leitenden Angestellten" : 1. Ist eine mit "Kollektivunterschrift zu zweien" ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragene Person zu dem von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis der sog. "leitenden Angestellten" zugehörig? - 2. Ist § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV im Hinblick auf Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass über die Eintragung der betreffenden Person im Handelsregister ihre Zugehörigkeit zu dem in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis bestimmt werden kann? Ist Sinn und Zweck der in § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV geforderten Eintragung der betreffenden Personen im Handelsregister demnach, den Finanzverwaltungen eine praktikable und zuverlässige Abgrenzung des von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz umfassten Personenkreises zu ermöglichen? Wird diesem Bedürfnis auch dann Genüge getan, wenn die Eintragung einer dem Personenkreis des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zugehörigen Funktion nicht nur dann angenommen wird, wenn diese ausdrücklich im Handelsregister genannt ist, sondern sie sich in anderer Weise aus der bestehenden Eintragung im Handelsregister ergibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2439/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 19 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.09.2020 |
Erledigungs-Az: | I R 60/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 04 96 |