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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-454/10 (EuGH)
§§: ZK Art. 202 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Zollschuldner, Verbringen, Schmuggel
Rechtsfrage: Wird wegen "Beteiligung" am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der EU gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK Zollschuldner, wer ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt und dabei in Betracht zieht, dass der Verkäufer die Waren oder einen Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben liefern wird? Reicht es gegebenenfalls aus, dass er dies für denkbar hält, oder wird er nur dann Zollschuldner, wenn er fest damit rechnet, dass dies geschehen wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 03.09.2010
Vorinstanz/AZ: VII R 23/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 36 09
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.11.2011
Erledigungs-Az: Rs C-454/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 88