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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 49/07 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 a, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Sonstige Einkünfte, Realsplitting, Unterhalt |
Rechtsfrage: | Sind Unterhaltszahlungen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Klägerin bei dieser als sonstige Einkünfte anzusetzen, obgleich die Zahlungen sich beim Ehemann nicht steuermindernd ausgewirkt haben. Auslegung der korrespondierenden Wirkung zwischen § 22 Nr. 1 a EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 4225/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 08 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 49/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 19 |