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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 94/00 |
§§: | EStG § 50 Abs. 5, EStG § 50 Abs. 4 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Antrag, Zeitpunkt, Frist, Veranlagung |
Rechtsfrage: | Ist ein Antrag auf Veranlagung durch einen beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3a EStG i.V. mit § 50 Abs. 4 EStG bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen oder beginnt die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erst mit der Änderung des § 50 Abs. 4 EStG in der Fassung des Grenzpendlergesetzes zu laufen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | I 190/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 71 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.02.2001 |
Erledigungs-Az: | I R 94/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 67 28 |