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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 46/06
§§: EStG 2002 § 10 d Abs. 1 Satz 7, EStR R 115 Abs. 5 Satz 2, EStG 2002 § 10 d Abs. 1 Satz 5, EStG 2002 § 10 d Abs. 4 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, AO § 169
Schlagwörter Verlustrücktrag, Wahlrecht, Antrag, Widerruf, Bestandskraft, Festsetzungsfrist
Rechtsfrage: Kann ein Antrag, vom Verlustrücktrag ganz abzusehen (§ 10 d Abs. 1 Satz 7 EStG), nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheides widerrufen werden (R 115 Abs. 5 Satz 2 EStR) oder darf dieses Wahlrecht jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres entsprechend § 10 d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG ungeachtet der Unanfechtbarkeit berichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.10.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 28/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 12 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.09.2008
Erledigungs-Az: IX R 72/06
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 72/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 40 76