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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII B 3/03
§§: EStG 1997 § 17 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 1, EStG 1997 § 3 Nr. 40 Buchst. c, EStG 1997 § 34 Abs. 3, GG Art. 3
Schlagwörter Verfassungsmäßigkeit, Fünftelregelung, Tarif, Einkommensteuer, Veräußerungsgewinn, Halbeinkünfteverfahren, außerordentliche Einkünfte
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung auf im Jahr 1999 erzielten Veräußerungsgewinn? Ist das Halbeinkünfteverfahren auf 1999 erzielte Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG nicht entsprechend anzuwenden?
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 30.10.2002
Vorinstanz/AZ: 9 K 9222/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 16 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.07.2003
Erledigungs-Az: VIII B 3/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 46 25