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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 22/07 (BFH) |
§§: | ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 3, ErbStG § 25 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerberechnung, Anrechnung, Früherer Erwerb, Letzter Erwerb, Nicht abziehbare Belastung, Erbschaftsteuer |
Rechtsfrage: | Ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer für einen späteren Erwerb, der mit einem mit einer nicht abziehbaren Belastung beschwerten Vorerwerb zusammenzurechnen ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG abziehbare Steuer in Höhe der sofort zu entrichtenden Steuer zuzüglich des Ablösebetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG oder in Höhe der sofort zu entrichtenden Steuer zuzüglich des zinslos gestundeten Teilbetrags abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 8.3.2006 II R 10/05)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3151/04 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 22/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 09 13 |