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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-504/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Erfindung, Patent
Rechtsfrage: Ist mit Art. 2 Abs. 1 der RL 77/388/EWG eine Bestimmung vereinbar, wonach ein Steuerpflichtiger von der Steuer, die er zu entrichten hat, die Steuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seines Unternehmens als Steuerpflichtiger verwendet, abziehen kann, sofern die Steuer gegen ihn von einem anderen Steuerpflichtigen im Inland für ihm gelieferte oder zu liefernde Gegenstände und Dienstleistungen geltend gemacht wird, wenn die Klägerin als Mitanmelderin einer Erfindung, für die noch kein Patent erteilt wurde, bereits ex lege ein Recht hat, die Erfindung selbständig zu nutzen, die Gegenstand des Patents insgesamt ist? - Lässt die RL 77/388/EWG eine Auslegung dahin gehend zu, dass ein bereits bestehendes gesetzliches Recht des Steuerpflichtigen zur selbständigen Nutzung des Patents die rechtliche Unmöglichkeit bewirkt, die Dienstleistung zur Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen als Steuerpflichtiger zu verwenden, und dass es dadurch zu einem rechtlichen Verbrauch der erworbenen Dienstleistung kommt? - Hat auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Erfindung noch nicht als Patent registriert ist und nur Anteile übertragen werden, Einfluss auf den Missbrauch des Rechts des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug i.S. des Urteils des Gerichtshofs vom 21.2.2006, Halifax plc u. a. (Rs C-255/06)?
Vorinstanz: Najvyssi sud Slovenskej republiky (Slowakische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 46 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.10.2011
Erledigungs-Az: Rs C-504/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 80