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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 9/12 (BFH) |
§§: | EStG § 32 c Abs. 1 Satz 4, EStG § 34 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 1 |
Schlagwörter | Tarifbegrenzung, Veräußerungsgewinn, Steuerermäßigung |
Rechtsfrage: | Gewährung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften nach § 32 c EStG für Veräußerungsgewinne im Veranlagungszeitraum 2007: Ist für den 5 Mio. EUR übersteigenden Teil eines Veräußerungsgewinns die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG zu gewähren, auch wenn der Veräußerungsgewinn (bis 5 Mio. EUR) der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG unterliegt? Verhältnis von § 32 c EStG und § 34 Abs. 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.02.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4708/09 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 22 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2013 |
Erledigungs-Az: | X R 9/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 30 14 |