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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 60/06 (BFH) |
§§: | FöGbG § 6 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4 |
Schlagwörter | Fördergebietsgesetz, Rücklage, Investitionsabsicht, Investitionszeitpunkt, Rechtliches Gehör, Verfahrensdauer |
Rechtsfrage: | Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG vor, wenn anstelle eines vor dem 1.1.1992 geplanten Grundstückserwerbs aufgrund Verzögerungen der öffentlichen Hand ein anderes Grundstück erst im Jahr 1993 erworben werden konnte? - Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung von Zeugenangaben, wenn ein Schriftsatz eines Zeugen zwar im Tatbestand jedoch nicht in den Entscheidungsgründen Berücksichtigung fand? Liegt eine überlange Verfahrensdauer (seit 1999 anhängig) vor, so dass Beweiserleichterungen zu berücksichtigen sind? - Ist bei dem Beginn der Investition i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bauantragsstellung abzustellen oder kann bereits der Abschluss eines Autohändlervertrages, in welchem sich der Kläger zum Bau eines Autohauses verpflichtet hat, als Beginn der Investition angesehen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2202/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1600 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 28 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.04.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 60/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 26 58 |