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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-187/14 (EuGH)
§§: ZK Art. 203 Abs. 1, ZK Art. 204, ZKDVO Art. 859, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. e
Schlagwörter EG, EU, Zoll, zollamtliche Überwachung, Zollverfahren, Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gegeben ist, wenn dem zugrunde liegt, dass a) die 2007 bzw. 2008 erfolgten jeweils zwei Versendungen dieselben Waren betrafen, oder aber, dass b) nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um dieselben Waren handelte? - 2. Ist Art. 204 ZK dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine Zollschuld entsteht, wenn dem zugrunde liegt, dass a) die 2007 bzw. 2008 erfolgten jeweils zwei Versendungen dieselben Waren betrafen, oder aber, dass b) nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um dieselben Waren handelte? - 3. Ist Art. 859 ZKDVO dahin auszulegen, dass unter den im Ausgangsverfahrens gegebenen Umständen eine Verfehlung vorliegt, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, wenn dem zugrunde liegt, dass a) die 2007 bzw. 2008 erfolgten jeweils zwei Versendungen dieselben Waren betrafen, oder aber, dass b) nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um dieselben Waren handelte? - 4. Kann ein Einfuhrmitgliedstaat dem vom Mitgliedstaat bezeichneten Steuerpflichtigen den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nach Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie verwehren, wenn die Einfuhrumsatzsteuer von einem Beförderer der betreffenden Waren erhoben wird, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen der Ausübung seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 202 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.06.2015
Erledigungs-Az: Rs C-187/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 15 57