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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 52/07
§§: KStG § 37 Abs. 2, KStG § 37 Abs. 1, KStG § 28 Abs. 2
Schlagwörter Körperschaftsteuerminderung, Endbestand, Ausschüttung, Körperschaftsteuerguthaben, Feststellung
Rechtsfrage: Kann aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 KStG n.F. gefolgert werden, dass nur ein auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben für eine (Vorab-)Ausschüttung genutzt werden darf? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.06.2007
Vorinstanz/AZ: 7 K 2045/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2007
Erledigungs-Az: I R 52/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 16 53