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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/14 (BFH) |
§§: | EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 |
Schlagwörter | Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, EG, EU |
Rechtsfrage: | Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger italienischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Italien getrennt lebende Ehefrau das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? Oder ist die Ehefrau gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 1453/13 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 29 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 23/14 ist durch Beschluss vom 27.10.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 23/14 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 42/14 -- Zurücknahme der Klage |