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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 16/03 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 1 Satz 4, EStG § 10 e Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Bemessungsgrundlage, Ausbau, Altbau |
Rechtsfrage: | Höhe des Abzugsbetrags nach § 10 e EStG für eine im Streitjahr erworbene und anschließend um-/ausgebaute Wohnung: Kann die seit 1994 geltende Bemessungsgrundlage für Altbauerwerbe von 150.000 DM durch nachträgliche Herstellungskosten (hier: Um- bzw. Ausbau des Dachgeschosses) auf 330.000 DM erhöht werden, obwohl durch die Baumaßnahmen keine neue Wohnung hergestellt wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | III 216/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 16/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 22 13 |