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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-334/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Richtlinie 77/388/EWG , Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Steht einem Steuerpflichtigen, der einen Teil eines zu seinem Unternehmen gehörenden Investitionsguts vorübergehend für seinen eigenen Bedarf verwendet, - gemäß Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 17 Abs. 2 RL 77/388/EWG - das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen zu, die ausschließlich im Hinblick auf die private Verwendung durchgeführt wurden? - 2. Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, ob dem Steuerpflichtigen bei der Anschaffung des Investitionsguts Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden ist, die er abgezogen hat?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 246 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-334/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 25 03