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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 35/09 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 14 a Abs. 4, EStG § 52 Abs. 15, AO § 169, AO § 177 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Nutzungswertbesteuerung, Entnahme, Altenteilerwohnung, Freibetrag, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | 1. Eröffnet eine durch Nichterklärung von Kapitalerträgen begangene Steuerhinterziehung die Möglichkeit, rückwirkend die Nutzungswertbesteuerung für Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens abzuwählen, oder ist insoweit Teilbestandskraft eingetreten? -2. Dokumentiert sich die Entnahme einer Teilfläche aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen dadurch, dass in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung die unentgeltliche Nutzungsüberlassung dieses Ackerlandes an den Sohn des Betriebsinhabers erklärt wurde? - 3. Ermöglichten zwei an die Mutter des Betriebsinhabers überlassene Wohnräume eine selbständige Haushaltsführung, so dass es sich um eine Altenteilerwohnung handelte, die steuerfrei entnommen werden konnte? - 4. Kann ein Freibetrag für die Abfindung weichender Erben berücksichtigt werden, auch wenn noch nicht feststeht, wer Hoferbe werden soll? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.07.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 647/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.03.2011 |
Erledigungs-Az: | IV R 35/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |