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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 65/10 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 3
Schlagwörter Sonstige Leistung, Veräußerung, Entschädigung, Vermögensverlust
Rechtsfrage: Abgrenzung zwischen steuerbarer sonstiger Leistung und nicht steuerbarem veräußerungsähnlichen Vorgang: Handelt es sich bei der Zahlung, die der Kläger (für den Verzicht auf von ihm behauptete Ansprüche sowie ein "Nichtstören" eines Börsengangs) erhalten hat, um eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtige Gegenleistung für eine Leistung des Klägers oder handelt es sich um eine nicht steuerbare Entschädigung für einen Vermögensverlust? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 11.11.2010
Vorinstanz/AZ: 1 K 219/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 03 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.03.2013
Erledigungs-Az: IX R 65/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 16 78