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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 16/98 |
§§: | FGO § 79b, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 90 Abs. 1, FGO § 119 Nr. 3 |
Schlagwörter | Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Terminverlegung, Ausschlußfrist |
Rechtsfrage: | Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Unterlassung der beantragten persönlichen Einvernahme der Klägerin sowie abgelehnter Terminverlegung. Ablehnung von Beweisanträgen nach Ablauf einer gesetzten Ausschlußfrist gem. § 79b Abs. 2 FGO (zum Nachweis gekürzter Betriebsausgaben, nachdem die angeblich hierzu beim FA eingereichten Unterlagen nicht auffindbar sind)? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 21.05.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 2847/93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2001 |
Erledigungs-Az: | X R 16/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 75 33 |