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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-148/04 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 87 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 253, VO (EG) Nr. 659/1999 Art. 14, Entscheidung Nr. 2002/581/EG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Subventionskontrolle, Bank, Italien, Nichtigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist die Entscheidung Nr. 2002/581/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11.12.2001 nichtig und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil die Bestimmungen der Legge Ciampi und des entsprechenden Decreto-legislativo über die Banken entgegen der Ansicht der EG-Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder jedenfalls unter die Ausnahmeregelungen des Art. 87 Abs. 3 Buchst. b und c EG-Vertrag fallen? - 2. Ist insbesondere Art. 4 der genannten Entscheidung nichtig und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, weil die Kommission, a) die Pflicht zur Abgabe einer angemessenen Begründung i.S. des Art. 253 EG-Vertrag verletzt hat und/ oder b) den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verletzt hat und/oder c) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat? - 3. Steht jedenfalls die zutreffende Auslegung der Art. 87 ff. EG-Vertrag, des Art. 14 der VO (EG) Nr. 659/1999 und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere derjenigen, die in der Begründung aufgeführt sind, der Anwendung des Art. 1 des D.L. Nr. 282 vom 24.12.2002 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 27 vom 21.2.2003 über Dringlichkeitsbestimmungen auf dem Gebiet "gemeinschafts- und steuerrechtlicher Verpflichtungen, der Erhebung und der Buchungsverfahren", suppl. ord. Nr. 29 zur Gazzetta Ufficiale Nr. 44 vom 22.2.2003) entgegen?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Provinciale Genua
Vorinstanz/Datum: 11.02.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 118 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.12.2005
Erledigungs-Az: Rs C-148/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 10 89