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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-241/14 (EuGH)
§§: Freizügigkeitsabkommen Art. 1, Freizügigkeitsabkommen Art. 2, Freizügigkeitsabkommen Art. 21, Freizügigkeitsabkommen Anhang I Art. 7, Freizügigkeitsabkommen Anhang I Art. 9, DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 15 a Abs. 1, DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 4 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Schweiz, überdachenden Besteuerung, Grenzgänger, Freizügigkeit
Rechtsfrage: Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999, das am 2.9.2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden und am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Präambel, Art. 1, 2, 21, sowie Art. 7, 9 des Anhangs I dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, einen aus dem Inland in die Schweiz verzogenen Arbeitnehmer, der nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Zuzug in die Schweiz sog. umgekehrter Grenzgänger i.S.v. Art. 15 a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 ist, nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 15 a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 19.12.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 2654/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 19 89
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.11.2015
Erledigungs-Az: Rs C-241/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 08