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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 64/02
§§: AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 5, AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Steuererklärung, Fristverlängerung, Ermessen, Lohnsteuerhilfeverein
Rechtsfrage: Ist den Finanzbehörden bei der Ablehnung von Verlängerungsanträgen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung von Mitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen die Berufung auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (BStBl I 1997, 125) verwehrt, weil dieser Erlass durch die Bevorzugung der in § 3 und § 4 Nr. 3 u. 8 StBerG genannten Personen und Gesellschaften gleichheitswidrig ist und damit gegen Art. 3 GG verstößt? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 10.02.1999
Vorinstanz/AZ: 1 K 294/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1999 S. 527
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 99 63
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2006
Erledigungs-Az: VI R 64/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 27 14