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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 62/08 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 15 Abs. 4 Satz 6
Schlagwörter Stille Beteiligung, Kapitalgesellschaft, Verlust, Gleichbehandlung, Rückwirkung, Gleichheit
Rechtsfrage: Verluste einer still beteiligten Kapitalgesellschaft: 1. Sind §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und 15 Abs. 4 Satz 6 EStG i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, wonach eine still beteiligte Kapitalgesellschaft keine Verluste aus dieser Beteiligung abziehen kann, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar? - 2. Ist das Rechtsstaatsprinzip wegen der Gesetzesänderung verletzt, weil auch Aufwendungen betroffen sind, die vor der Gesetzesänderung getätigt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 09.06.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 406/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 08 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2012
Erledigungs-Az: I R 62/08
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 20.10.2010 - I R 62/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 13 76