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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 67/11 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Mantelkauf, Neues Aktivvermögen, Betriebsvermögen, Forderung, Anteilsübertragung |
Rechtsfrage: | Sind auch selbst erwirtschaftete Forderungen in das sog. neue Betriebsvermögen i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. einzubeziehen? Zu welchem Zeitpunkt wird eine Anteilsübertragung wirksam, wenn in derselben Urkunde eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals von 50.000 DM auf 26.000 EUR) durch Aufstockung der veräußerten Anteile vereinbart wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2404/09 K, G |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 650 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 37 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.12.2012 |
Erledigungs-Az: | I R 67/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |