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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-504/17 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG Art. 4, RL 2003/96/EG Art. 7, RL 95/60/EG
Schlagwörter EG, EU, Irland, Energieerzeugnis, Strom, Gasöl, Kerosin, private nichtgewerbliche Wasserfahrzeuge, Verbrauchsteuer, Kennzeichnung, Kraftstoff, Steuerbefreiung, Schiff
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen Irland: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 7 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen hat, dass es die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe nicht durchgesetzt hat; - festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG vom 27.11.1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen hat, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge auch erlaubt hat, wenn dieser Kraftstoff weder steuerbefreit war noch einer ermäßigten Verbrauchsteuer unterlag; - Irland die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Irland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 347 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2018
Erledigungs-Az: Rs C-504/17