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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/97 |
§§: | StrbEG § 2 Abs. 1 Satz 1, StrbEG § 2 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 45, AO 1977 § 153 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kapitalvermögen, Ausland, Steuerverkürzung, Erblasser, Gesamtrechtsnachfolger |
Rechtsfrage: | 1. Gilt § 2 (Abs. 1 S. 1) StrbEG nicht nur für denjenigen , der seine eigenen , bisher unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen korrigiert, sondern auch für den Erben , der als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 153 AO 1977 verpflichtet ist, die unvollständigen Angaben des Erblassers zu ergänzen? 2. Umfaßt die Regelung des § 2 (Abs. 1 S. 3) StrbEG ausnahmslos alle auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangenen Steuerschulden oder müssen diejenigen Steuerschulden von dieser Regelung ausgenommen werden, die auf ausländisches Kapitalvermögen entfallen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2568/93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.03.1999 |
Erledigungs-Az: | VIII R 24/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 59 54 |