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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 33/12 (BFH) |
§§: | AO § 356, AO § 357 Abs. 1, AO § 87 a |
Schlagwörter | Einspruch, Rechtsbehelfsbelehrung, Elektronische Übermittlung, Schriftform |
Rechtsfrage: | Ist die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids einer Finanzbehörde, die insbesondere durch Angabe ihrer E-Mailadresse in der Fußzeile des Verwaltungsakts und im sonstigen Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat, unvollständig, wenn nicht auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen wird, so dass dann die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gilt? Ist die Einspruchseinlegung per E-Mail eine Unterform der Schriftform i.S. des § 357 Abs. 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2265/11 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 00 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 33/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 25 10 |