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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Scheidungsfolgekosten |
Rechtsfrage: | Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.04.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 156/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 16 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 26/13 ist durch Beschluss vom 5.5.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 26/13 wurde mit Beschluss vom 5.10.2015 wieder aufgenommen. -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 53 |