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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 41/05 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 13, AO 1977 § 174 Abs. 4 |
Schlagwörter | Entnahme, Zeitpunkt, Landwirtschaft, Widerstreitende Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Zeitpunkt einer (Zwangs-)Entnahmehandlung: Zu welchem Zeitpunkt ist eine zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Vaters gehörende sog. Landarbeiterwohnung, die vom mitarbeitenden Sohn genutzt wird, entnommen worden, wenn die Arbeitnehmereigenschaft des Sohnes zum 30. Juni des Kalenderjahres geendet hat, da der Sohn zusammen mit dem Vater gemäß Vertrag vom 24. Juni mit Wirkung zum 1. Juli des Kalenderjahres eine GbR zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs gegründet hat, der Betrieb des Vaters Sonderbetriebsvermögen geworden ist und der Sohn die Wohnung weiterhin nutzt? Wann ist bei Zwangsentnahmen aufgrund verschiedener Rechtsvorgänge noch ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.d § 174 Abs. 4 AO 1977 anzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 184/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.03.2007 |
Erledigungs-Az: | IV R 41/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 31 94 |