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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-75/09 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 221 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 221 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Feststellungsbescheid, Verjährungsfrist, Strafverfahren, Zollanmeldung, Unterbrechung, Aussetzung
Rechtsfrage: Ist hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 11 des Decreto Legislativo Nr. 374/1990 i.V.m. Art. 221 Abs. 3 und in der Folge Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 3 TULD (Testo unico der gesetzlichen Zollbestimmungen) (Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 43/1973) das Recht der Zollbehörde, die Nachprüfung des Feststellungsbescheids durchzuführen, mit Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zollanmeldung verjährt und/oder verfallen, das heißt, kann die genannte Frist während eines anhängigen Strafverfahrens wegen eines Delikts im Zusammenhang mit den Zollabgaben, über die der Feststellungsbescheid erlassen wurde, unterbrochen und/oder ausgesetzt werden?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 102 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.06.2010
Erledigungs-Az: Rs C-75/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 10