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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1914/02 (BVerfG) |
| §§: | FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 62 a, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 155, ZPO § 78 b, StBerG § 3 |
| Schlagwörter | Verfassungsbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Begründung, Nichtzulassungsbeschwerde, Frist, Vertreter, Vertretungszwang |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde für einen Kläger, der geltend macht, keine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft gefunden zu haben? |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 14.10.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | VI B 105/02 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2003 S. 77 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 06 98 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 27.01.2005 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1914/02 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen - StEd 2005 S. 195 |