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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 32/02 | 
| §§: | EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Entschädigung, Zwang, Gesellschaftergeschäftsführer, Witwenpension, Außerordentliche Einkünfte | 
| Rechtsfrage: | Anerkennung einer Zwangslage und damit des begünstigten Steuersatzes bei Verzicht auf die Witwenpension gegen Kapitalabfindung einer in geschäftlichen Belangen nicht unerfahrenen Gesamtrechtsnachfolgerin eines Alleingesellschafters einer GmbH, wenn die Ablösung ca. 8 Monate vor dem Verkauf der Geschäftsanteile erfolgte. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.08.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2416/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 05 11 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 10.04.2003 | 
| Erledigungs-Az: | XI R 32/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 43 | 
