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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/11 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, StEntlG 1999/2000/2002
Schlagwörter Teilwertabschreibung, GmbH-Anteil, Anlagevermögen, Wertaufholungsgebot, Unternehmensgruppe
Rechtsfrage: Sind vor Begründung von Organschaften und vor dem Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen vorgenommene Teilwertabschreibungen auf 100-%-ige GmbH-Beteiligungen des Anlagevermögens unter Geltung des StEntlG 1999/2000/2002 wieder aufzuholen, wenn aus Sicht des maßgeblichen Bilanzstichtags mehr Gründe gegen ein Fortdauern der Teilwertminderung als dafür sprechen? Sind neben dem Ertragswert auch der Substanzwert sowie die funktionale Bedeutung der Beteiligungsgesellschaften im Unternehmensverbund in die Teilwertermittlung einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 15.11.2010
Vorinstanz/AZ: 5 K 2737/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 42 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2015
Erledigungs-Az: IV R 6/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 20 77