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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 55/06
§§: GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 18 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 20, AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Anzeige, Grunderwerbsteuer, Festsetzungsfrist, Verjährung, Anlaufhemmung
Rechtsfrage: 1. Welche Angaben muss ein Beteiligter machen, damit er seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG erfüllt? Reicht die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages durch den Notar an die Körperschaftsteuerstelle des auch für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzbehörde mit einem Anschreiben ohne zusätzlichen Hinweis auf die grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz aus? - 2. Beginnt die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer bei bestehender Anzeigepflicht grundsätzlich mit Ablauf des Jahres des Eingangs der ordnungsgemäßen Anzeige (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) oder genügt für den Anlauf der Frist eine sonstige Kenntniserlangung der Behörde vom steuerpflichtigen Sachverhalt etwa in Form der Einreichung eines Vertrages (vgl. 1.)? - 3. Ist es aufgrund bestehender Schadensersatzpflicht des Notars unschlüssig anzunehmen, er habe seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, wenn dieser aufgrund einer telefonischen Anfrage mitteilt, in den 10 Jahre alten Handakten befände sich keine Durchschrift des amtlich vorgeschriebenen (Anzeige)Vordrucks? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 15.08.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 3341/04 GE
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1778
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.06.2008
Erledigungs-Az: II R 55/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 38 33