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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-312/06 (EuGH)
§§: EG Art. 87, EG Art. 88, Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1
Schlagwörter Beitrittsvertrag, Unternehmenssteuerermäßigung, EG, EU, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Ungarn
Rechtsfrage: 1. Ist der nach Art. 24 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge anwendbare Anhang X Kap. 4 Nr. 3 Buchst. a dieser Beitrittsakte, wonach Ungarn ungeachtet der Art. 87 und 88 des EG-Vertrags bis einschließlich 31.12.2007 die lokalen Unternehmenssteuerermäßigungen (gemeint sind Gewerbesteuerermäßigungen) von bis zu 2 % der Nettoeinnahmen der Unternehmen anwenden kann, die von den Gebietskörperschaften gemäß Art. 6 und Art. 7 des Gesetzes C von 1990 über Kommunalsteuern für einen begrenzten Zeitraum gewährt wurden, in dem Sinne auszulegen, dass es sich um eine vorübergehende Ausnahme handelt, die es Ungarn ermöglicht, die Gewerbesteuer beizubehalten? Mit anderen Worten: Räumt der Beitrittsvertrag, indem er die Beibehaltung Gewerbesteuerermäßigungen erlaubt, Ungarn vorübergehend das Recht ein, auch Steuern mit dem Charakter einer Gewerbesteuer beizubehalten? - 2. Ist Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne auszulegen, dass er die Beibehaltung einer (lokalen Gewerbe-)Steuer verbietet, die für gewinnorientierte Tätigkeiten von Unternehmen gilt und die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie auf die Nettoeinnahmen abzüglich der Anschaffungskosten der Waren, der Kosten für vermittelte Dienstleistungen und des Materialaufwands erhoben wird? Mit anderen Worten: Hat eine solche Steuer den Charakter von Umsatzsteuern i.S. des in der oben genannten Vorschrift enthaltenen Verbots?
Vorinstanz: Magyar Köztarsasag Legfelsobb Birosaga
Vorinstanz/Datum: 18.07.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 237 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.10.2007
Erledigungs-Az: Rs C-283/06 und C-312/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 00 34