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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 15/08 (BFH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b, UStG 1993 § 15 a Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Golfclub, Steuerbefreiung, Wettbewerb, Gewinnerzielungsabsicht, Sport, Gemeinnützigkeit, Verein, EG, EU, Vorsteuerberichtigung
Rechtsfrage: 1. Erbringt ein gemeinnütziger Golfclub mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung seiner Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Zahlung sog. Greenfee-Gebühren als auch mit der Nutzungsüberlassung bzw. der dauerhaften Zurverfügungstellung der Golfanlage an seine Mitglieder umsatzsteuerbare sonstige Leistungen, die aufgrund von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit sind? - 2. Liegt eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG vor, wenn die Tätigkeit der Einrichtung nicht darauf gerichtet ist, für deren Mitglieder Gewinn zu erzielen? Ist dabei der Zweck der Einrichtung maßgebend oder das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit? - 3. Wird der eigentliche Kernbereich derjenigen Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung stehen und die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388/EWG von der Umsatzsteuer dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben, vom Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der RL 77/388/EWG erfasst? - 4. Tritt der Verein durch die Zurverfügungstellung der Golfanlage auch an Nichtmitglieder insoweit in unmittelbaren Wettbewerb mit der Tätigkeit von der Mehrwertsteuer unterliegenden anderweitigen gewerblichen Unternehmen ein? - 5. Liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S. des 15 a Abs. 1 Satz 1 UStG auch vor, wenn sich bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung deswegen ändert, weil sich der Steuerpflichtige, anders als im vorangegangenen Besteuerungszeitraum, auf eine Steuerbefreiung nach der RL 77/388/EWG beruft? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.02.2008
Vorinstanz/AZ: 7 K 4943/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 23 50
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 29/08 - abgegeben an V. Senat - neues Aktenzeichen: V R 31/08 - abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 48/08 - Zurücknahme der Revision