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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 51/13 (BFH) |
§§: | GG Art. 105 Abs. 2, GG Art. 106 Abs. 1, GG Art. 3, LuftVStG § 2 Nr. 5, Richtlinie 96/2003/EG Art. 14 Abs. 1, AEUV Art. 107, AEUV Art. 108 |
Schlagwörter | Luftverkehrsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine Luftverkehrsteuer nicht zu, weil diese weder eine Verkehrsteuer noch eine Verbrauchsteuer ist? - Verstößt das LuftVStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt? - Werden durch die länderbezogene Pauschalierung Kurz- und Langstrecken ungleich behandelt? - Verstößt das LuftVStG gegen das europäische Verbrauchsteuerrecht, weil es indirekt Flugbenzin im grenzüberschreitenden und gewerblichen Passagierverkehr besteuert? - Stellt die Ausnahme des Luftfrachtverkehrs von der Luftverkehrsteuer eine nicht zulässige Beihilfe dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1075/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 31 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.12.2015 |
Erledigungs-Az: | VII R 51/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 05 20 |