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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/18 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Sonderbetriebsausgabe, Neue Tatsache, Grobes Verschulden, Zuordnung, Einbringung
Rechtsfrage: Zuordnung von Betriebsausgaben nach Betriebseinbringung in eine Personengesellschaft: Hindert grobes Verschulden die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben, die zunächst erklärungsgemäß im Rahmen der Einkommensteuer des Gesellschafters berücksichtigt worden waren, später jedoch aufgrund der Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung außer Betracht blieben? Ist das grobe Verschulden wegen des Zusammenhangs mit im Rahmen der Prüfung des vormaligen Einzelunternehmens und der Gesellschaft festgestellten steuererhöhenden Tatsachen unbeachtlich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 01.03.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 56/16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.09.2020
Erledigungs-Az: IV R 6/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 54