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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 85/15 (BFH)
§§: FGO § 56, FGO § 120 Abs. 1, FGO § 120 Abs. 2, EStG § 2 a Abs. 2 Satz 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 43 a Satz 2, DBA NLD Art. 5 Abs. 1, DBA NLD Art. 9, DBA NLD Art. 20 Abs. 2
Schlagwörter Revision, Revisionsbegründung, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Belastingadviseur, Niederlande
Rechtsfrage: 1. Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist, wenn bei zwei am selben Tag zugestellten Urteilen des FG für verschiedene Streitjahre desselben Steuerpflichtigen in der irrigen Annahme, es handle sich um die Mehrfachausfertigung ein und desselben Urteils, nur eine Revisionsfrist und eine Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender erfasst worden ist? - 2. Wie weit reicht die seit dem Jahr 2008 geltende Ausnahme vom Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätten? Sind in den Niederlanden bezogene Einkünfte als beratender Belastingadviseur nach § 32 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 vom Progressionsvorbehalt auszunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 01.07.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 555/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 23 98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.06.2016
Erledigungs-Az: I R 85/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig