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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 49/09 (BFH)
§§: AO § 237 Abs. 1
Schlagwörter Aussetzungszinsen, Folgebescheid, Einspruch
Rechtsfrage: Aussetzungszinsen: Darf das Finanzamt für tatsächlich (fehlerhaft?) gemäß § 361 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Abs. 3 AO zu viel von der Vollziehung aufgehobene Beträge für Folgebescheide (hier. Einkommensteuerbescheide 1994 und 1996), die an die Klägerin erstattet wurden und die von der Klägerin bis zur Beendigung der Aufhebung der Vollziehung auch tatsächlich nicht vorzeitig an das Finanzamt zurückgezahlt wurden, Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 AO verlangen, obwohl die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide - bezogen auf den dortigen Streitgegenstand - jeweils in vollem Umfang Erfolg hatten, und berührt auch in diesem Fall eine etwaige Fehlerhaftigkeit der bestandskräftigen Bescheide über die jeweilige Aufhebung der Vollziehung der Folgebescheide den Zinsanspruch grundsätzlich nicht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.11.2008
Vorinstanz/AZ: 12 K 2457/07 AO
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 382
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 08 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.08.2011
Erledigungs-Az: X R 49/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 00 92